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   LSG Thüringen, 18.03.2015 - L 6 SF 71/15 B   

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https://dejure.org/2015,8894
LSG Thüringen, 18.03.2015 - L 6 SF 71/15 B (https://dejure.org/2015,8894)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 18.03.2015 - L 6 SF 71/15 B (https://dejure.org/2015,8894)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B (https://dejure.org/2015,8894)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Thüringen

    § 2 Abs 3 GKG 2004, § 64 Abs 3 S 2 SGB 10, § 197a Abs 3 SGG, § 197a Abs 1 SGG, SGB 2
    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskostenfreiheit für Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtskostenfreiheit von Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende im sozialgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2011 - L 9 AS 1932/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Thüringen, 18.03.2015 - L 6 SF 71/15
    Dagegen hat dieser Erinnerung eingelegt und vorgetragen, er sei nach dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2011 - L 9 AS 1932/10 als Träger der Grundsicherung von den Gerichtskosten befreit.

    Dieses Ergebnis hätte im Tenor eigentlich aufgenommen werden müssen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 2011 - L 9 AS 1932/10, nach juris; Groth "Gerichtskostenfreiheit von Sozialhilfe- und Grundsicherungsträgern im sozialgerichtlichen Verfahren" in SGb 2007, 536, 538).

  • BSG, 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B

    Einreichung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ohne

    Auszug aus LSG Thüringen, 18.03.2015 - L 6 SF 71/15
    Die persönliche Befreiung des Beschwerdeführers (vgl. BSG, Beschluss vom 11. Juni 2008 - B 8 SO 45/07 B, nach juris) regelt § 64 Abs. 3 S. 2 SGB X. Danach sind in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende - wie hier der Beschwerdeführer - von den Gerichtskosten befreit.
  • LSG Thüringen, 02.05.2018 - L 1 SF 226/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskosten - Erstattungsstreitigkeit zwischen

    Gegen den Kostenansatz kann sich der Beschwerdeführer allein mit der Begründung wenden, er sei von Gerichtskosten befreit (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, beide nach juris).

    Denn eine Haftung des Kostenschuldners für die Gerichtskosten nach § 29 Nr. 1 GKG scheidet trotz rechtskräftigem Streitwertbeschluss - mit dem die Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn und auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris) - aus, denn nach § 2 Abs. 5 S. 1 1. Halbs. GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, wenn sie - wie hier geschehen - einem von den Kosten Befreiten auferlegt worden sind (so schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, nach juris).

    Dieser Auffassung des Bundessozialgerichts schließt sich der Senat ausdrücklich an (a.A. noch der früher zuständige 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts mit Beschlüssen vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B und 14. April 2015 - L 6 SF 352/15 E, beide nach juris) und ergänzt, dass § 197a Abs. 3 SGG weder hinsichtlich der Erstattungsgrundlage noch der Art der Leistungsträgerschaft des anderen Trägers differenziert.

  • LSG Bayern, 04.02.2021 - L 12 SF 224/19

    Kostenrecht: Gerichtskostenbefreiung für das Jobcenter

    Auch werde auf den Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 18.03.2015, Az. L 6 SF 71/15 B, hingewiesen.

    Die Bestimmung in § 64 Abs. 3 S. 2 HS 2 SGB X, dass § 197a SGG unberührt bleibe, bewirkt vor diesem Hintergrund zweierlei: Zum einen bleibt das Verfahren gemäß § 197a Abs. 1 S. 1 SGG grundsätzlich gerichtskostenpflichtig (BSG, Beschluss vom 28.01.2016 - B 13 SF 3/16 S, Rn. 8; Thüringer LSG, Beschlüsse vom 02.05.2018 - L 1 SF 226/16 B und L 1 SF 292/16 B sowie vom 04.05.2018 - L 1 SF 289/16 B und L 1 SF 291/16 B unter Aufgabe des Beschlusses vom 18.03.2015 - L 6 SF 71/15 B), d.h. gegenüber anderen Beteiligten, die nicht aufgrund besonderer Vorschriften von den Gerichtskosten befreit sind, kann eine Erhebung von Gerichtskosten erfolgen (Stotz, in: jurisPK-SGG, § 197a Rn. 29).

  • LSG Thüringen, 02.05.2018 - L 1 SF 292/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskosten - Erstattungsstreitigkeit zwischen

    Gegen den Kostenansatz kann sich der Erinnerungsführer allein mit der Begründung wenden, er sei von Gerichtskosten befreit (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, beide nach juris).

    Denn eine Haftung des Kostenschuldners für die Gerichtskosten nach § 29 Nr. 1 GKG scheidet trotz rechtskräftigem Streitwertbeschluss - mit dem die Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn und auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris) - aus, denn nach § 2 Abs. 5 S. 1 1. Halbs. GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, wenn sie - wie hier geschehen - einem von den Kosten Befreiten auferlegt worden sind (so schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, nach juris).

    Dieser Auffassung des Bundessozialgerichts schließt sich der Senat ausdrücklich an (a.A. der früher zuständige 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts, Beschlüsse vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B und 14. April 2015 - L 6 SF 352/15 E, beide nach juris) und ergänzt, dass § 197a Abs. 3 SGG weder hinsichtlich der Erstattungsgrundlage noch der Art der Leistungsträgerschaft des anderen Trägers differenziert.

  • LSG Thüringen, 04.05.2018 - L 1 SF 291/16

    Anfall von Gerichtskosten bei Erstattungsstreitigkeiten von Sozialhilfeträgern

    Gegen den Kostenansatz kann sich der Beschwerdeführer allein mit der Begründung wenden, er sei von Gerichtskosten befreit (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, beide nach juris).

    Denn eine Haftung des Kostenschuldners für die Gerichtskosten nach § 29 Nr. 1 GKG scheidet trotz rechtskräftigem Streitwertbeschluss - mit dem die Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn und auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris) - aus, denn nach § 2 Abs. 5 S. 1 1. Halbs. GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, wenn sie - wie hier geschehen - einem von den Kosten Befreiten auferlegt worden sind (so schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, nach juris).

    Dieser Auffassung des Bundessozialgerichts schließt sich der Senat ausdrücklich an (a.A. noch der vormalige 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts mit Beschlüssen vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B und 14. April 2015 - L 6 SF 352/15 E, beide nach juris) und ergänzt, dass § 197a Abs. 3 SGG weder hinsichtlich der Erstattungsgrundlage noch der Art der Leistungsträgerschaft des anderen Trägers differenziert.

  • LSG Thüringen, 04.05.2018 - L 1 SF 289/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskostenfreiheit für Träger der Sozialhilfe

    Gegen den Kostenansatz kann sich der Beschwerdeführer allein mit der Begründung wenden, er sei von Gerichtskosten befreit (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, beide nach juris).

    Denn eine Haftung des Kostenschuldners für die Gerichtskosten nach § 29 Nr. 1 GKG scheidet trotz rechtskräftigem Streitwertbeschluss - mit dem die Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn und auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris) - aus, denn nach § 2 Abs. 5 S. 1 1. Halbs. GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, wenn sie - wie hier geschehen - einem von den Kosten Befreiten auferlegt worden sind (so schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, nach juris).

    Dieser Auffassung des Bundessozialgerichts schließt sich der Senat ausdrücklich an (a.A. noch der vormalige 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts mit Beschlüssen vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B und 14. April 2015 - L 6 SF 352/15 E, beide nach juris) und ergänzt, dass § 197a Abs. 3 SGG weder hinsichtlich der Erstattungsgrundlage noch der Art der Leistungsträgerschaft des anderen Trägers differenziert.

  • LSG Thüringen, 02.05.2018 - L 1 SF 290/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskosten - Erstattungsstreitigkeit zwischen

    Gegen den Kostenansatz kann sich der Beschwerdeführer allein mit der Begründung wenden, er sei von Gerichtskosten befreit (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, beide nach juris).

    Denn eine Haftung des Kostenschuldners für die Gerichtskosten nach § 29 Nr. 1 GKG scheidet trotz rechtskräftigem Streitwertbeschluss - mit dem die Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn und auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris) - aus, denn nach § 2 Abs. 5 S. 1 1. Halbs. GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, wenn sie - wie hier geschehen - einem von den Kosten Befreiten auferlegt worden sind (so schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, nach juris).

    Dieser Auffassung des Bundessozialgerichts schließt sich der Senat ausdrücklich an (a.A. noch der früher zuständige 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts mit Beschlüssen vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B und 14. April 2015 - L 6 SF 352/15 E, beide nach juris) und ergänzt, dass § 197a Abs. 3 SGG weder hinsichtlich der Erstattungsgrundlage noch der Art der Leistungsträgerschaft des anderen Trägers differenziert.

  • LSG Thüringen, 09.01.2024 - L 1 SF 76/23

    Sozialgerichtliches Verfahren - Gerichtskosten - Kostenansatz - Träger der

    Gegen den Kostenansatz kann sich der Erinnerungsführer allein mit der Begründung wenden, er sei von Gerichtskosten befreit (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Januar 2016 - B 13 SF 3/16 S; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, beide nach juris).

    Denn eine Haftung des Kostenschuldners für die Gerichtskosten nach § 29 Nr. 1 GKG scheidet trotz rechtskräftigem Streitwertbeschluss - mit dem die Fälligkeit einer Gerichtsgebühr beim Verfahrensbeginn und auch die Feststellung, dass die in Betracht kommende Gebühr überhaupt von einem Kostenstreitwert abhängt, jedenfalls inzident geprüft wird (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2013 - L 6 SF 291/13 E, nach juris) - aus, denn nach § 2 Abs. 5 S. 1 1. Halbs. GKG sind Verfahrenskosten nicht zu erheben, wenn sie - wie hier geschehen - einem von den Kosten Befreiten auferlegt worden sind (so schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2015 - L 6 SF 71/15 B, nach juris).

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